Fordert Ihre Fondsgesellschaft, Bank oder der Insolvenzverwalter kurzfristig von Ihnen bereits ausgezahlte Ausschüttungen gem.  § 172 HGB aus einem geschlossenen Fonds zurück?

 

Diese Nachricht erwischt viele Anleger auf den kalten Fuß, denn in den meisten Fällen hat der Fonds bereits seit Jahren nicht die prognostizierten und erhofften Ausschüttungen gebracht und nun die Rückforderung!

 

Die meisten Fonds sind als sog. Publikumsfonds in Form einer GmbH und Co. KG als Kommanditgesellschaft gestaltet, d.h. dass der Anleger sich durch seine Einlage entweder direkt oder über eine Treuhänderin an den Fonds als Kommanditist beteiligt hat. Dabei haftet der Anleger als solcher mit seiner Einlage.

 

Über Jahre hat der Fonds sodann auch an seine Anleger Geld ausgeschüttet. Leider handelte es sich in vielen Fällen dabei aber nicht um eine gewinnbasierte Ausschüttung, sondern lediglich um reine Eigenkapitalausschüttungen. Mit den jeweiligen Auszahlungen sank aber auch die bereits von dem Anleger zu 100 % geleistete Einlage um die Höhe der Ausschüttungen. 

 

Als Beispiel: Sie haben EUR 10.000 eingezahlt und über die Jahre EUR 2.000 ausgeschüttet bekommen, gilt Ihre Einlage nur noch in Höhe von EUR 8.000 als geleistet. Dies führt zum Wiederaufleben der Haftung des Anlegers gem. § 174 Abs. 4 HGB. Er muss in sog. Innenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft seine Einlage zu 100 % erbringen. Im sog. Außenverhältnis haftet der Anleger gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit der Haftsumme. Diese ist meist auf 10 % der Einlage begrenzt.

 

Gerät nun der Fonds in die Krise oder ist er bereits insolvent, werden diese Ausschüttungen gem. § 172 HGB zurückgefordert. Hierbei ist es wichtig zu unterscheiden, wer von Ihnen die Zahlung verlangt: Die Fondsgesellschaft oder der Insolvenzverwalter. Diese Zahlungsaufforderungen sind in vielen Fällen nicht in der geforderten Höhe berechtigt oder auch gar nicht durchsetzbar. Hier lohnt es sich, zunächst die Forderung prüfen zu lassen und nicht voreilig zu zahlen. In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die anfallenden Kosten.

 

Die Hamburger Kanzlei Dr. Rolf Rechtsanwälte steht zu allen Fragen rund um die Abwehr von Rückforderung gem. § 172 HGB aus einem Publikumsfonds gerne zur Verfügung.

 

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Thiemo Rolf, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

 

Druckversion | Sitemap
© HRH-Legal