Musterklage „Widerrufsjoker bei Autokreditverträgen“ erstmals vor dem BGH

 

Eine Musterfeststellungklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden kurz SfB in Sachen „Widerrufsjoker“ scheitert beim BGH. Der Widerrufsjoker ist damit aber nicht vom Tisch.

 

Die SfB hatte die hauseigenen Banken von VW und Mercedes Benz verklagt, da sie der Meinung war, dass deren Vertragsklauseln in Sachen Pflichtangaben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Bereits die Vorinstanzen, namentlich die Oberlandesgerichte Stuttgart und Braunschweig hatten aber die Klagen der SfB bereits abgewiesen, da sie der Meinung sind, dass die SfB nicht klagebefugt war. Denn gemäß des 2018 eingeführten Gesetz zur Musterfeststellungsklage dürfen nur sog. „qualifizierte Einrichtungen“ die Rechte von Verbrauchern in Rahmen dieser Klage einklagen. Eine Verbraucherzentrale ist zum Beispiel so eine qualifizierte Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes.

 

Auch der BGH sah dies so und begründete die fehlende Klagebefugnis unter anderem damit, dass die SfB die Verbraucher in erster Linie nicht berät, sondern sich darauf spezialisiert hat Banken und Kreditinstitute abzumahnen und zu verklagen. Eine qualifizierte Einrichtung soll aber die Verbraucher vor allem beraten und nur in Ausnahmefällen klagen. Zudem habe die SfB keine 350 stimmberichtigte Mitglieder. Insbesondere reine Internetmitglieder zählen als solche nicht.

 

Daher kamen die BGH-Richter erst gar nicht dazu inhaltlich zu prüfen, ob die jeweiligen Klauseln der beiden Banken den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder nicht. Tun sie dies nicht, wäre die 14-tätige Widerrufsfrist nämlich noch gar nicht in Gang gesetzt wurde. Damit könnte ein bereits vor Jahren geschlossener Vertrag auch jetzt noch widerrufen werden.

 

Vor einem Jahr hatte der BGH Klagen von BMW und Ford Käufern gegen die entsprechenden Widerrufsklauseln in Autokreditverträgen abgewiesen, weil er der Meinung war, dass diese in Ordnung waren.

 

Ebenfalls in diesem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26.03.2020 entschieden, dass viele deutsche Kreditverträge, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Laut EuGH wäre die in diesen Verträgen verwendete Verweisung auf andere Paragrafen, der sog. Kaskadenverweis, ein Verstoß gegen das europäische Gebot der Klarheit und Prägnanz. Ein Verbraucher ohne juristische Ausbildung könne dem nicht folgen und damit sei die 14-tätige Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Der Vertrag könne widerrufen werden.

 

Der BGH hielt dagegen und urteilte, dass zumindest in den Widerrufsklauseln in denen die in gem. Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB in der Anlage genannte Musterwiderrufsinformation unverändert verwendet wurde eine sog. Gesetzlichkeitsfiktion vorläge. Mit anderen Worten hat die Bank dieses Muster verwendet darf sie von deren Rechtmäßigkeit ausgehen.  Spätere Widerrufe laufen sodann ins Leere.

 

Allerdings hat der BGH nunmehr in zwei Urteile gegen die Land Rover Bank und die Jaguar Bank die Rechtsprechung des EuGHs angewendet, weil die von diesen Banken verwendeten Vertragsformulare von der Musterbelehrung abwichen. In den Verträgen hieß es, dass der Widerruf des Kredites gleichzeitig auch zum Widerruf der Restschuldversicherung führe. Diese Klausel findet sich aber auch in den Verträgen, in denen der Kunde gar keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Dies stelle laut BGH eine falsche Belehrung des Verbrauchers da und die Widerrufsfrist beginne nicht zu laufen.

 

Der Widerrufsjoker ist auch bei Immobiliendarlehen anwendbar, die mit einer Grundschuld abgesichert sind und wenn der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Für alle Verträge vor dem 11.Juni 2010 greift das sog. ewige Widerrufsrecht noch bei Darlehen von Verbrauchern ohne eine Grundschuldabsicherung oder wenn sie als sog. Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurden. Fernabsatz bedeutet, dass der Kunde weder zur Anbahnung noch zum Abschluss eine Filiale der Bank betreten hat. Eile ist bei allen Verträgen, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurde, geboten. Dort erlischt das Widerrufsrecht selbst bei einer fehlerhaften Belehrung nach einem Jahr und 14 Tagen.

 

Fazit:

 

Es lohnt sich auf jeden Fall seinen Autokreditvertrag oder Immobiliendarlehensvertrag genaustens zu prüfen oder von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Nicht alle Verträge sind per se widerrufbar, aber dennoch gibt es viele Fälle, in denen es möglich ist.

 

Gerne prüfen die Anwälte der Hamburger Kanzlei Dr. Rolf Rechtsanwälte bundesweit Ihre Autokredit- oder Immobiliendarlehensverträge auf die Widerrufbarkeit.

 

Ansprechpartner in der Kanzlei hierfür ist Herr Rechtsanwalt Thiemo Rolf gleichzeitig Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Mobil: 0176 42 952242

Fax: 040 374 782 90

Mail: thiemo.rolf@hrh-legal.de

 

 

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